Zum 1.1.2024 treten weitere Änderungen aus der Pflegereform 2023 in Kraft. Hier die Neuerungen:
Zuschläge zum Eigenanteil in der stationären Pflege
Ab 1.1.2024 steigen die Zuschüsse der Pflegekasse zu den Eigenanteilen der Pflegeheimbewohner:innen wie folgt:
- im ersten Jahr von fünf auf 15 Prozent,
- im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent,
- im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und
- im vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen (häusliche Pflege)
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für zuhause Gepflegte steigen ab 2024 um fünf Prozent. Die nächste Erhöhung kommt 2025 mit 4,5 Prozent.
Pflegeunterstützungsgeld
Ab 2024 können pflegende Angehörige bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr beantragen, statt wie bisher nur einmal pro Pflegefall.
Entlastungsbudget
Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits ab 1.1.2024 das neue Entlastungsbudget nutzen, das flexibel zur Finanzierung von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Für alle anderen Betroffenen gilt das erst ab 1. Juli 2025.